Taschenkontrolle: Nicht immer erlaubt
Was dürfen Kaufhausdetektive?
Ein begründeter Verdacht muss schon vorliegen, denn ohne den wäre eine Taschenkontrolle ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Und das heißt: Eigentlich ist eine Inspektion deiner Tasche nur dann erlaubt, wenn man dich auf frischer Tat ertappt hat. Wenn also z. B. per Ladenkamera klar gesehen wurde, dass du was mitgehen lässt. Oder wenn's an der Tür piept - denn auch das ist ein "begründeter Verdacht"! Wenn der Ladendetektiv fragt, ob er in die Tasche gucken darf - und Du zustimmst, ist das dann so in Ordnung. Gegen Deinen Willen darf das Ladenpersonal jedoch nicht in Deine Tasche sehen. Allerdings dürfen sie Dich dann bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Und die darf dann wiederum bei begründetem Verdacht auch in Deine Taschen gucken.
Nun werden einige sagen, dass das in der Praxis ja schon mal ganz anders ablaufen kann. Aber in dem Fall sollte man sich als grundlos durchsuchter, ehrlicher Kunde nach der Kontrolle ruhig mal bei der Geschäftsführung beschweren. Und wird man womöglich gegen seinen Willen und zu Unrecht festgehalten, kann man sogar Strafanzeige erstatten und auf Schadenersatz pochen!
Was Läden allerdings sehr wohl dürfen: Von euch verlangen, Taschen bzw. Einkaufstaschen beim Betreten abzugeben. Aber nur, wenn sie dann bewacht oder eingeschlossen werden. Und für kleine Handtaschen mit persönlichen Dingen gilt das auch schon wieder nicht, die darf man behalten. Und schließlich: Wer sich nicht in die Tasche gucken lassen will, darf deswegen auch kein Hausverbot bekommen – es sei denn, man hätte tatsächlich was geklaut.
(C4U)